IT-Systemkaufmann/-frau: Wirtschafts- und Sozialkunde (1. Lehrjahr)
Sie sind hier: Startseite › IT-System-Kaufmann › Wirtschafts-/Sozialkunde (Teil 1)
DF / CM, Kurs vom 01.11.1999 - 31.08.2000
- Berufsausbildung
- Der PC-Arbeitsplatz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Sozialversicherung 2000 (Überblick)
Berufsausbildung
Das duale System
Ziel: Erwerbung einer anerkannten Berufsausbildung mit Abschluss
Inhalt:
Berufsschule: Vermittlung des fachtheoretischen
Grundwissens und Allgemeinbildung
Ausbildungsbetrieb: fachpraktische Ausbildung
Ende: Abschlussprüfung vor der IHK mit dem Gesellenbrief (Berufsschulzeugnis zum Notennachweis)
Anerkannte Ausbildungsberufe werden in der Regel in einer praxisorientierten Ausbildung in einem Betrieb erlernt und durch den mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmten Berufsschulunterricht ergänzt (duales Ausbildungssystem). Die Ausbildungsberufe werden nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung staatlich anerkannt oder bestehen aufgrund von Übergangsregelungen fort. Die Berufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Lerninhalte (Mindestanforderungen), Struktur des Berufes sowie Prüfungsanforderungen werden für die einzelnen Berufe in Ausbildungsordnungen festgelegt, die von der Bundesregierung (in der Regel Bundesministerium für Wirtschaft in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie) nach vorheriger Abstimmung mit den Sozialpartnern (Konsensprinzip) erlassen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht werden von den Ländern parallel zu den Ausbildungsordnungen erarbeitet und mit den Ausbildungsinhalten der Ausbildungsordungen abgestimmt.
Nun könnt Ihr alle schmunzeln, aber recht habt Ihr: Wir sind uns denke ich alle einig, das die Theorie ja so sein mag, aber die Praxis sieht dann doch leicht anders aus, wenn man bedenkt, was in der Berufsschule gelehrt und in den Ausbildungsbetrieben umgesetzt wird. Naja, trotzdem haben wir diese Ausbildung gewählt und jetzt... ziehen wir das durch!!!
Berufsausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag kommt durch die Einigung der Vertragsparteien (Auszubildender bzw. dessen gesetzl. Vertreter und Ausbildender) zustande und ist in schriftlicher Form abzufassen (§ 4 Abs. 1 BBiG). Er muss folgende Angaben mindestens enthalten:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (Besuch der Berufsschule),
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Pflichten Auszubildender, Ausbildender und Erziehungsberechtigte:
- Auszubildender:
- Dienstleistungspflicht
- Gehorsamspflicht
- Sorgfaltspflicht
- Schweige- und Treuepflicht
- Berufsschulpflicht
- Lernpflicht
- Führung des Berichtsheftes
- Haftpflicht
- Ausbildender:
- Ausbildungspflicht
- Fürsorgepflicht
- Vergütungspflicht
- Zeugnispflicht
- Meldepflicht
- Erziehungsberechtigte:
- Unterstützungspflicht
- Haftpflicht
Der PC-Arbeitsplatz
Zu einem Bildschirmarbeitsplatz gehören im wesentlichen Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsstuhl.
Ergonomie
Um den ergonomischen Anforderungen zu entsprechen,- darf der Bildschirm die Augen nicht zu stark
ermüden.
Dazu muss er u.a. ausreichend groß sein und ein flimmerfreies, stabiles Bild liefern. - muss die Tastatur eine bequeme Haltung ermöglichen.
Dazu muss sie u.a. ausreichend groß, geneigt und vom Bildschirm getrennt sein. - muss der Arbeitstisch eine bequeme Haltung
ermöglichen.
Dazu muss er u.a. eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und nach Möglichkeit in der Höhe verstellbar sein. - darf der Arbeitsstuhl keine gesundheitlichen Schäden
verursachen.
Dazu muss er u.a. durch Einstellung eine bequeme Sitzhaltung ermöglichen und kippsicher sein.
Computerbildschirme müssen umweltverträglich sein. So dürfen bei der Herstellung z.B. keine ozonschädigenden Substanzen verwendet werden. Beim Betrieb darf die elektromagnetische Strahlung der Bildschirme die vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Außerdem müssen sie eine Stromspareinrichtung (Stand-by-Betrieb) enthalten.
Individuelle Gestaltungsfreiräume:
Alle Mitarbeiter sollten den Freiraum zur Gestaltung ihres Arbeitsumfeldes nutzen, wobei ihre individuellen Wünsche berücksichtigt werden können. Die Ordnung am Arbeitsplatz ist ein wesentlicher Bestandteil der Selbstorganisation. Übersichtlichkeit der Arbeitsmittel und -unterlagen sowie ein geordneter Schreibtisch erleichtern und beschleunigen Arbeitsvorgänge, weil Suchzeiten entfallen.
Speziell bei Arbeiten mit PC-Unterstützung ist eine Ordnungsstruktur für die Speicherung von Daten und Programmen auf Festplatten einzuhalten. Systematisch geordnete Unterverzeichnisse erlauben das schnellere Auffinden von Dateien. Vor allem sind hier entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung (z.B. regelmäßiges Backup, Viren-Scanning usw.) durchzuführen.
Einflüsse auf die menschliche Arbeit
Leistungsfähigkeit:
- Erbanlagen, Begabung
- Alter
- Geschlecht
- Berufsausbildung
- Berufserfahrung
- körperliche und geistige Fähigkeiten
Leistungsbereitschaft:
- Eigenmotivation
- Arbeitsinteresse
- Verantwortungsbewusstsein
- Kontaktfähigkeit
- Hilfsbereitschaft
Arbeitsorganisation:
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsplatzgestaltung
- Arbeitshaltung
- Arbeitstempo
- Umgebungseinflüsse und Betriebsklima
Die Arbeitsorganisation hat Auswirkung auf die Leistungsbereitschaft.
Leistungsschwankungen durch:
- Gesundheitszustand
- private Probleme
- Freizeitverhalten
- Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Allgemeiner Arbeitsschutz mit Arbeitszeitgesetz
Ein Arbeitsunfall bleibt nicht ohne Auswirkungen auf den Betriebsablauf. Der Arbeitsablauf wird unterbrochen. Die anfallende Arbeit muss von weniger oder anderen Mitarbeitern erledigt werden. Oftmals bedeutet dies Überstunden oder gar den Einsatz von Ersatzpersonal. Damit kann dann ein Risiko hinsichtlich der Qualität und der Liefertermine bis hin zum Produktionsausfall verbunden sein.
Es liegt darum im unternehmerischen Interesse, Fehlzeiten zu vermeiden. Hierbei haben Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren einen entscheidenden Anteil.
Es geht also darum, den Arbeitsschutz in die Führung und die Organisation des Betriebes so zu integrieren, dass Arbeitsunfälle vermieden werden können und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als wichtigster Produktionsfaktor gesund bleiben.
Arbeitsschutzgesetz
Allgemeine Vorschriften:
§1: Zielsetzung und Anwendungsbereich
- Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
§2: Begriffsbestimmung
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
- Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
Pflichten des Arbeitgebers:
§3: Grundpflichten des Arbeitgebers
- Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, Streben nach Verbesserung
- Bereitstellung der erforderlichen Mittel
- Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen
- Vollständige Kostenübernahme
§4: Allgemeine Grundsätze
- Vermeidung von Lebens- und Gesundheitsgefährdung
- Gefahrenbekämpfung am Ausgangspunkt
- Sachgerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
- Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Beschäftigungsgruppen
- Erteilung von geeigneten Anweisungen
- Vermeidung von geschlechtsspezifisch wirkenden Regelungen
§5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- zur Ermittlung der Arbeitsschutzmaßnahmen
§6: Dokumentation
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- Überprüfungsergebnis
- Unfallerfassung
§10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
- Gewährleistung von schneller Bekämpfung und Behebung
§11: Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Ermöglichung regelmäßiger arbeitsmedizinischer Untersuchungen
Pflichten und Rechte der Beschäftigten:
§15: Pflichten der Beschäftigten
- Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
- bestimmungsgemäße Verwendung jeglicher Arbeitsmittel
§16: Besondere Unterstützungspflichten
- Meldung von Gefahren und festgestellten Defekten
§17: Rechte der Beschäftigten
- Unterbreitung von Vorschlägen zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
- Beschwerderecht
Arbeitszeitgesetz
Allgemeine Vorschriften:
§1: Zweck des Gesetzes
- Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
- Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten
- Schutz von Sonn- und Feiertag
§2: Begriffsbestimmungen
- Arbeitszeitdefinition
- Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr
- Definition Nachtarbeit
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten:
§3: Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- maximal acht Stunden
- Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich, wenn
- innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
- innerhalb von 24 Wochen
§4: Ruhepausen
- min. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden
- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
- nach sechs Stunden ist eine Ruhepause Pflicht
§5: Ruhezeit
- nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit min. elf Stunden
- Ausnahme: Bereitschaftsdienst
Sonn- und Feiertagsruhe:
§10: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- Abweichung der Ruhe nach §9 möglich bei
- Messen und Ausstellungen
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
§11: Ausgleich für §10
- mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben
Ausnahmen in besonderen Fällen:
§14: Außergewöhnliche Fälle
- erlaubt zahlreiche Abweichungen, um die Bedrohung von Arbeitsergebnissen zu verhindern (betrifft beispielsweise §3 bis 6 und §9 bis 11)
§15: Bewilligung, Ermächtigung
- Die Aufsichtsbehörde kann weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften:
§22: Bußgeldvorschriften
- Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldstrafen bis zu 30.000 DM geahndet.
§23: Strafvorschriften
- Geld- und Freiheitsstrafen bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft
Fünf Bausteine für einen gut organisierten Betrieb
- Führen und organisieren:
Legen Sie fest, wer im Betrieb für was zuständig ist und wie z.B. die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen zu erfolgen hat. Arbeitsabläufe werden unter Beteiligung der Mitarbeiter sicher und gesundheitsgerecht organisiert. Als Berater werden dabei die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte mit einbezogen. - Arbeitsbedingungen beurteilen:
Grundlage für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen ist die sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen, um mögliche Gefährdungen Ihrer Mitarbeiter bei der Arbeit zu ermitteln. Hierbei unterstützt und berät Sie insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit (ggf. überbetrieblicher Dienst). - Mitarbeiter beteiligen und unterweisen:
Es hängt immer vom Wollen und Können der Mitarbeiter ab, ob Gefährdungen bei der Arbeit vermieden werden. Nutzen Sie die Kenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiter, um eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung ihrer Arbeit zu ermöglichen. - Arbeitsschutz planen:
Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwehr von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit sind frühzeitig zu planen und müssen in die Arbeitsvorbereitung einbezogen werden. - Aus Fehlern lernen:
Arbeitsschutz ist nie perfekt und muss laufend fortentwickelt werden. Darum immer wieder systematisch überprüfen und aus Fehlern lernen.
Sozialversicherung 2000 (Überblick)
Krankenversicherung
1883 - Bismarck
- Träger: AOK, Innungs-, Betriebs-, Ersatzkrankenkassen
- Versicherungspflichtig: alle Arbeitnehmer bis 75 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze, Azubis
- Beitragsbemessungsgrenze: 75 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze
Höhe: 6450 mtl. (W), 5325 mtl (O) - Beiträge: Bis Beitragsbemessungsgrenze steigend, danach
konstant
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ½ (Spezialfall: 630-DM-Jobs) - Beitragssatz: durchschnittlich 13,5 %
Leistungen:
- Krankenhilfe:
Arzt-, Krankenhaus-, Arzneikosten; Krankengeld
ab 7. Woche (70 % vom Bruttolohn); max. 90 % des Nettolohns - Vorsorgeuntersuchungen
- Mutterschaftshilfe
- Familienhilfe
- Sterbegeld
- Zuzahlung zu Arzneimitteln: 8,9,10 DM (kleine, mittlere, große Packungen)
(Ausnahme: Härtefälle)
Rentenversicherung
1889
- Träger: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(Angestellte),
Landesversicherungsanstalten (Arbeiter) - Versicherungspflichtig: alle Arbeitnehmer, Azubis, Studenten
- Beitragsbemessungsgrenze: 8600 mtl. (W), 7100 mtl. (O)
- Beiträge: Bis Beitragsbemessungsgrenze steigend, danach
konstant
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ½ - Beitragssatz: 19,3 %
Leistungen:
- Rentenzahlung:
Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- o. Erwerbsunfähigkeit,
Witwen- und Waisenrente - Rehabilitationsmaßnahmen
Arbeitslosenversicherung
1927
- Träger: Bundesanstalt für Arbeit
- Versicherungspflichtig: alle Arbeitnehmer, Azubis, Studenten
- Beitragsbemessungsgrenze: 8600 mtl. (W), 7100 mtl. (O)
- Beiträge: Bis Beitragsbemessungsgrenze steigend, danach
konstant
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ½ - Beitragssatz: 6,5 %
Leistungen:
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe (aus Steuermitteln)
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Konkursausfallgeld
- KV-Beiträge von Arbeitslosen
- Arbeitsvermittlung
- Berufsberatung
- Umschulungen
Pflegeversicherung
1995/1996
- Träger: Pflegekassen bei den Krankenkassen
- Versicherungspflichtig: Mitglieder der gesetzl./privaten Krankenkassen
- Beitragsbemessungsgrenze: 75 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze
Höhe: 6450 mtl. (W), 5325 mtl. (O) - Beiträge: Bis Beitragsbemessungsgrenze steigend, danach
konstant
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ½ - Beitragssatz: 1,7 %
Leistungen:
- häusliche Pflege:
Sachleistung (Pflege durch Profis) bzw.
Pflegegeld (bei Versorgung durch Angehörige) - stationäre Pflege
- sonstige Leistungen:
Pflegehilfsmittel, technische Hilfen (Rollstühle)
Zuschüsse zu notwendigen Umbauten,
soziale Sicherung der Pflegepersonen
Unfallversicherung
1884
- Träger: Berufsgenossenschaften
- Versicherungspflichtig: alle Beschäftigten
- Beitragsbemessungsgrenze: entfällt
- Beiträge: nach Unfallgefahren
Arbeitgeber allein - Beitragssatz: nach Unfallgefahren
Leistungen:
- Arbeitsunfallfolgen (auch Wegeunfälle):
Krankenhilfe, Berufshilfe
Renten an Verletzte und Hinterbliebene - Unfallverhütung:
Aufklärung, Belehrung, Überwachung
Einige Zusatzinformationen
- Wechseln der Kasse möglich (Stichtag 30.09.)
- seit 1996 frei wählbar welche Kasse;
ab Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungspflicht mehr - Pflegegeld: Voraussetzung für Pflege ist Bettlägerigkeit (max. 1200 DM mtl.)
- Generationenvertrag: Die Verdiener zahlen für die heutigen Rentner.