Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Betriebswirtschaftslehre (2. Semester)

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MR / CM, Kurs vom 01.10.2002 - 31.03.2003

Betriebswirtschaftslehre (Investition und Finanzierung): Beteiligungsfinanzierung: Beteiligungsfinanzierung (Möglichkeiten aus Sicht des Unternehmens, Anlässe), Aktien (Arten von Aktien (nach verschiedenen Kriterien geordnet), Stückaktien, Nennwertaktien, Stammaktien, Vorzugsaktien, Inhaberaktien, Namensaktien, Eigene Aktien, Vorratsaktien, Junge Aktien, Alte Aktien), Kurse von Aktien (Bilanzkurs, Ertragswertkurs, Börsenkurs, Gründungsbilanz einer AG), Kapitalerhöhung (Ordentliche Kapitalerhöhung, Genehmigte Kapitalerhöhung, Bedingte Kapitalerhöhung, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalkosten der AG, Aktien als Wertpapiere).

  1. Beteiligungsfinanzierung
  2. Aktien
  3. Kurse von Aktien
  4. Kapitalerhöhung

Beteiligungsfinanzierung

Unter Beteiligungsfinanzierung wird die Zuführung von Eigenkapital verstanden, die von außerhalb des Unternehmens erfolgt.

Möglichkeiten der Zuführung:

Möglichkeiten aus Sicht des Unternehmens

Sie sind von der Rechtsform und von den Zugangsmöglichkeiten zur Börse abhängig.

Unternehmen ohne Zugang zur Börse:

Keine Möglichkeit, auf einen organisierten (Eigen-)Kapitalmarkt zurückzugreifen. Daher Probleme bei der Beteiligungsfinanzierung.

(Dazu gehören u.a. die Rechtsformen der Einzelunternehmen, Personengesellschaften, der KG und GmbH.)

Unternehmen mit Zugang zu Börse:

(Dazu gehören größere AG, KG auf Aktien.)

Sie sind emissionsfähig. Ihre Vorteile sind:

Für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Beteiligungsfinanzierung sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

Objekte der Beteiligungsfinanzierung sind die einzelnen Rechtsformen der Unternehmen.

Sie weisen unterschiedliche, die Vorteile und Probleme der Beteiligungsfinanzierung betreffende Merkmale auf.

Diese sind vom Interessenten einer Beteiligung und vom zu finanzierenden Unternehmen nach den bereits genannten Beurteilungskriterien eingehend zu analysieren!

Anlässe

Anlässe sind die verschiedenen Sonderfälle der Beteiligungsfinanzierung.

Sie sind:

Die Gründung eines Unternehmens:

Die Kapitalerhöhung:

Die externe Zuführung von Eigenkapital in ein bestehendes Unternehmen sowie bei Kapitalgesellschaften die Veränderung der Struktur des Eigenkapitals zugunsten des gezeichneten Kapitals.

Die Kapitalherabsetzung:

Die Verminderung des Eigenkapitals. Gründe können sein:

Die Umwandlung (siehe: §1 Abs.1 UmwG 1995):

Es werden vier Arten der Umstrukturierung unterschieden:

  1. Verschmelzung
  2. Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
  3. Vermögensübertragung
  4. Formwechsel

Die Fusion:

Liquidation:

Freiwillig oder zwangsweise gerichtlich (Konkurs) Beendigung der Unternehmenstätigkeit.

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Aktien

Aktien sind Wertpapiere, die verschiedene Mitgliedschaftsrechte verbriefen:

Arten von Aktien (nach verschiedenen Kriterien geordnet)

nach unterschiedlicher Wertbezeichnung:

nach unterschiedlicher Übertragungsmöglichkeit:

nach unterschiedlichem Rechtsumfang:

nach unterschiedlicher Verfügungsmöglichkeit:

nach unterschiedlichem Ausgabezeitpunkt:

Stückaktien

Hier weist die einzelne Aktie keinen Nennbetrag auf. Durch die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien wird der Anteil einer einzelnen Aktie am Grundkapital und somit am Unternehmen bestimmt. Mit dem neuen Stückaktiengesetz - StückAG - seit April 1998 ist sie als alternative und gleichrangige Variante neben der Nennwertaktie eingeführt.

Jede Aktie muss einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 5 DM bzw. später generell von 1 € aufweisen. Ein Nebeneinander von Nennwertaktie und Stückaktie in einem Unternehmen ist nicht gestattet.

Der Weg von der Nennwertaktie zur Stückaktie führt über einen Beschluss der Hauptversammlung zu einer Satzungsänderung. Es wird nur das Grundkapital und die Anzahl der ausgegebenen Aktien ausgewiesen. Diese Änderungen sowie die ehemals an den Nennwert gekoppelten Bestimmungen über Stimmrechte und Dividendenansprüche sind im Handelsregister neu einzutragen.

Die Umstellung von DM auf Euro ist unproblematisch, da sich die Beteiligungsquote am Grundkapital nicht verändert.

Auch die unterschiedlichen Gattungen, wie Inhaberaktien, Namensaktien, Stämme und Vorzüge können erhalten bleiben.

Unrichtig gewordene Aktienurkunden brauchen nicht neu gedruckt zu werden (Kostenersparnis).

Die Stückaktie trägt zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland bei: Ausländische Investoren sind mit dem nennwertlosen System vertraut.

Besonders bei börsengängigen Unternehmen ist die Tendenz einer raschen Umsetzung von Stückaktie und Euroumstellung erkennbar.

Nennwertaktien

Auch Nominalaktien genannt.

Sie lautet auf einen bestimmten, in Geld ausgedrückten Nennbetrag, der (seit August 1994) mindestens 5 DM betragen muss (Bei höheren Werten müssen die Nennbeträge durch 100 teilbar sein.)

Die Summe der Aktiennennbeträge ergibt das gezeichnete Kapital einer AG (Grundkapital).

Die Nennbeträge sind Bestimmungsgrundlage für Stimmrecht und Verteilung des Gewinns.

Stammaktien

Sie sind dem Grundsatz der Gleichberechtigung unterworfen, denn sie verbriefen gleiche Mitgliedschaftsrechte (siehe oben).

Vorzugsaktien

Sie räumen den betreffenden Aktionären besondere Vorzüge ein

Inhaberaktien

Sie tragen keinen Namen eines Berechtigten. Es gilt der jeweilige Inhaber als Berechtigter.

Namensaktien

Sie tragen den Namen der Aktionäre, die im Aktienbuch der AG eingetragen sind. Sie sind Orderpapiere und ihre Übertragung ist der Gesellschaft zwecks Umschreibung im Aktienbuch anzuzeigen.

Besonderheit:

Ein Agio ist voll einzuzahlen, die Mindesteinzahlung des Nennwertes beträgt 25 %.

Eigene Aktien

Der Erwerb eigener Aktien ist der AG nur erlaubt, wenn

  1. ein schwerer Schaden von der Gesellschaft abzuwenden ist,
  2. die Aktien den Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Kauf angeboten werden sollen,
  3. die Aktien zur Abfindung von Minderheitsaktionären vorgesehen sind,
  4. die Gesellschaft die Aktien unentgeltlich erwirbt oder mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
  5. der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
  6. das Grundkapital zwecks Sanierung herabzusetzen ist.

Bei den Positionen 1 - 3 darf der Gesamtnennbetrag der insgesamt erworbenen eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten! Der Erwerb ist außerdem nur zulässig, wenn die nach § 272 Abs.4 HGB vorgeschriebene Bildung einer Rücklage für eigene Anteile erfolgen kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz und Satzung zu bildende Rücklage gemindert wird.

Bei den Positionen 4 - 6 ist der Erwerb eigener Aktien nicht eingeschränkt.

Der Gesellschaft stehen aus eigenen Aktien keine Rechte zu!

Vorratsaktien

Sie sind Aktien, die über den gegenwärtigen Kapitalbedarf hinaus geschaffen werden und von einem Dritten für Rechnung der AG übernommen werden.

Junge Aktien

... sind die bei einer Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, bis sie mit Auszahlung der zumeist eingeschränkten Dividende alte Aktien werden.

Alte Aktien

... sind die vor einer Kapitalerhöhung im Umlauf befindlichen Aktien.

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Kurse von Aktien

Der Wert von Aktien zeigt sich in verschiedenen Kursen, die sein können:

Bilanzkurs

Er legt als eine betriebswirtschaftliche Kennzahl den "inneren Wert" der Aktie in Verhältnis zur Eigenkapitalsubstanz fest, in dem er zeigt, wieviel Rücklagen bzw. Reserven in der AG im Verhältnis zum gezeichneten Kapital vorhanden sind.

Der Bilanzkurs wird ermittelt:

Bilanzkurs = (Bilanziertes Eigenkapital ÷ Gezeichnetes Kapital) × 100

wobei sich das bilanzierte Eigenkapital aus nachstehenden Positionen zusammensetzt:

Gezeichnetes Kapital
+ Kapitalrücklage
+ Gewinnrücklagen
+ Gewinnvortrag
− Verlustvortrag
= Bilanziertes Eigenkapital

Bilanziertes Eigenkapital

Bildbeschreibung "Bilanziertes Eigenkapital": Bilanz-Konto. Rechte Seite: Anlagevermögen (400.000 €), Umlaufvermögen (150.000 €); Summe = 550.000 €. Linke Seite: Gezeichnetes Kapital (300.000 €), Kapitalrücklage (40.000 €), Gewinnrücklage (10.000 €), Verbindlichkeiten (200.000 €); Summe = 550.000 €.

Bilanzkurs = [(300.000 + 40.000 + 10.000) ÷ 300.000] × 100 = 116,67 %

Eine 50-€-Aktie hat demnach einen "inneren" Wert von

50,00 € × 1,1667 = 58,34 €

Korrigierter Bilanzkurs:

Durch bilanzielle Bewertungen - Unterbewertungen von Vermögen, Überbewertung von Schulden - ergeben sich stille Reserven (stille Rücklagen), die für den "inneren Wert" von Aktien ebenfalls nicht bedeutungslos sind. Sie führen zum korrigierten Bilanzkurs:

Korrigierter Bilanzkurs = [(Bilanziertes Eigenkapital + stille Reserven) ÷ Gezeichnetes Kapital] × 100

Nehmen wir das Beispiel weiterführend an, dass im Unternehmen der obigen Bilanz stille Reserven in Höhe von 45.000,- € enthalten sind, so ergibt sich folgender korrigierter Bilanzkurs:

Korrigierter Bilanzkurs = [(300.000 + 40.000 + 10.000 + 45.000) ÷ 300.000] × 100 = 131,67 %

Ertragswertkurs

Diese betriebswirtschaftliche Kennzahl gibt den "inneren Wert" der Aktie unter dem Blickwinkel gegebener Ertragserwartungen an.

Er wird wie folgt ermittelt:

Ertragwertkurs = (Ertragswert ÷ Gezeichnetes Kapital) × 100

Der Ertragswert kann je nach Sachverhalt errechnet werden:

Bei jährlich gleichbleibenden Gewinnen und unbegrenzter Nutzungsdauer:

Ertragswert = (Gewinn ÷ Kapitalisierungszinsfluss) × 100

Beispiel: Bei einem gezeichneten Kapital von 100.000,- € und einem festgelegten Kapitalisierungszinssatz von 8 % betragen:

Ertragswert = (40.000 ÷ 0,08) = 500.000 €
Ertragswertkurs = (500.000 ÷ 100.000) × 100 = 500 %

Bei jährlich gleichbleibenden Gewinnen und begrenzter Nutzungsdauer:

Ertragswert = G × [[(1 + i)n − 1] ÷ [i(1 + i)n]]

Bei jährlich veränderlichen Gewinnen und begrenzter Nutzungsdauer:

Ertragswert = ∑ Gn × (1 ÷ qn)

Börsenkurs

Er ist der Wert (Preis), mit dem die Aktie an der Börse gehandelt wird.

Der Börsenkurs wird im wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt.

Sie unterliegen folgenden Einflussfaktoren:

  1. Situation und künftig erwartete gesamtwirtschaftliche Lage (Konjunktur, Aufschwung, Abschwung usw.)
  2. Liquiditätslage der Wirtschaft, die von geld-, kredit- und zinspolitischen Aktivitäten der Bundesbank gesteuert werden kann.
  3. Politische Einflüsse (wirtschaftliche Entscheidungen, staatliche Finanzpolitik)
  4. Außenwirtschaftliche Einflüsse (Währungsfragen)
  5. Psychologische Elemente (Gerüchte, Stimmungen, "Flucht in Sachwerte", Spekulation)

Gründungsbilanz einer AG

Bei Gründung einer AG sind die Aktionäre verpflichtet, ihre Einlage zu leisten.
Bei Bargründungen mindestens 25 % des Aktiennennwertes.
Sacheinlagen sind voll einzubringen.
Ein mögliches Agio ist vollständig zu leisten.
Bei nicht rechzeitiger Leistung der Einlage: 5 % Verzugszinsen sowie möglicher Schadensersatz.

Für die Gründungsbilanz gilt folgendes:

Beispiel: Gezeichnetes Kapital 5.000.000 €. Emissionskurs 125 %. Gründungskosten 200.000 €. Einzahlung 25 %.

Gründungsbilanz

Bildbeschreibung "Gründungsbilanz": Linke Seite (Aktiva): Ausstehende Einlagen (3.750.000 €), Vermögen (2.300.000 €); Summe = 6.050.000 €. Rechte Seite (Passiva): Gezeichnetes Kapital (5.000.000 €), Kapitalrücklage (1.250.000 €), Verlustvortrag (− 200.000 €); Summe = 6.050.000 €.

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Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung ist

Für eine Kapitalerhöhung gibt es insbesondere folgende Gründe:

Eine Kapitalerhöhung kann in einer AG in verschiedenen Formen erfolgen:

Kapitalerhöhung

Bildbeschreibung "Kapitalerhöhung": Vier Formen. Ordentliche Kapitalerhöhung (Normalform der Erhöhung des gezeichneten Kapitals; damit erhöht sich auch das Eigenkapital; üü 182-191 Aktiengesetz), Bedingte Kapitalerhöhung (Zweckgebundene Erhöhung des gezeichneten Kapitals; damit erhöht sich auch das Eigenkapital; üü 192-201 Aktiengesetz), Genehmigte Kapitalerhöhung (Vollmacht der Handelsvertretung zur späteren Erhöhung des gezeichneten Kapitals; damit erhöht sich auch das Eigenkapital; üü 202-206 Aktiengesetz), Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Erhöhung des gezeichneten Kapitals zu Lasten der Gewinnrücklage; das Eigenkapital erhöht sich nicht; üü 207-220 Aktiengesetz).

Ordentliche Kapitalerhöhung

Sie ist die gewöhnlich durchgeführte Erhöhung des gezeichneten Kapitals: Es erfolgt eine Ausgabe neuer Aktien.

Die Rechtswirksamkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung treten Fragen auf.

Bezugsrecht:

Bei der Ausgabe neuer Aktien genießen die bisherigen Aktionäre ein gesetzliches Bezugsrecht. Gründe dafür sind:

Das Bezugsrecht sorgt dafür, dass bei den bisherigen Aktionären keine Stimmrechts- und Vermögensnachteile entstehen.

Der Wert des Bezugsrechts ist

Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wird ermittelt:

B = (Ka − Kn) ÷ (a÷n + 1)

B = Bezugsrecht
Ka = Kurs der alten Aktien = Börsenkurs
Kn = Kurs der neuen Aktien = Bezugskurs
a = Anzahl der alten Aktien
n = Anzahl der neuen Aktien

Beispiel: Das bisherige Grundkapital betrug 4.000.000 €, aufgeteilt auf 80.000 Aktien mit einem Nennwert von 50 €/St. Erhöht wird das Grundkapital um 1.000.000 €, ebenfalls in 50 €-Aktien. Börsenkurs alter Aktien: 120 €/Stück. Bezugskurs der neuen Aktien: 90 €/Stück.

B = (120 − 90) ÷ [[80.000 ÷ (1.000.000 ÷ 50)] + 1]
= 30 ÷ [(4/1) + 1] = 6 €/Aktie

Wenn - bedingt durch ihren Ausgabetermin - die neuen Aktien nicht im vollen Umfang an der Dividende des laufenden Geschäftsjahres teilhaben, ist dieser Dividendennachteil der jungen Aktien bei der Ermittlung des Bezugskurses (als Erhöhung des Bezugskurses der neuen Aktien) wie folgt zu berücksichtigen:

B = [Ka − (Kn + d)] ÷ [(a ÷ n) + 1]

Der Dividendennachteil (d) ergibt sich:

Dividendennachteil = Voraussichtliche Dividende × [1 − (Dividendenberechtigungs-Zeitraum der neuen Aktien ÷ Dividendenberechtigungs-Zeitraum der alten Aktien)]

Beispiel: Angenommen, die neuen Aktien aus dem vorangegangenen Beispiel sind nur für 5 Monate des Geschäftsjahres dividendenberechtigt, so ergibt sich bei einer angenommenen Dividende von 20 €/Aktie:

Dividendennachteil = 20 × [1 − (5 ÷ 12)] = 11,66 €
Bezugsrecht = [120 − (90 + 11,66)] ÷ [(4 ÷ 1) + 1] = 3,67 €/Aktie

Der tatsächliche Wert des Bezugsrechts einer Aktie ergibt sich in der Regel abweichend vom rechnerisch ermittelten Wert an der Börse aus Angebot und Nachfrage.

Bezugsrechte werden an der Börse gehandelt. Damit können Altaktionäre ihre Bezugsrechte nicht nur nutzen, sondern auch verkaufen.

Genehmigte Kapitalerhöhung

Diese Kapitalerhöhung ist gemäß §§ 202-206 AktG an keinen aktuellen Finanzierungsanlass gebunden.

Diese Form ermöglicht, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt gegebener Kapitalbedarf durch Ausgabe neuer Aktien schnellstens gedeckt werden kann, ohne das Procedere einer ordentlichen Kapitalerhöhung zu erfüllen.

Voraussetzungen:

Bedingte Kapitalerhöhung

Sie ist laut §§ 192-201 AktG zweckgebunden, und zwar für

Voraussetzungen:

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Sie unterscheidet sich von den vorhergehenden Kapitalerhöhungen gemäß §§ 207-220 AktG dadurch, dass der AG kein zusätzliches Kapital zufließt. Es erfolgt nur eine Umschichtung des bilanzierten Eigenkapitals.

Dafür können verwendet werden:

Weist die Bilanz einen Verlust, Verlustvortrag und ähnliches aus, so dürfen Rücklagen nicht umgewandelt werden.

Bilanz vor/nach Kapitalerhöhung

Bildbeschreibung "Bilanz vor/nach Kapitalerhöhung": Auf der rechten Seite (Passiva) der Bilanz werden die Gewinnrücklagen um einen Teil minimiert. Dieser Betrag wird im Gezeichneten Kapital gutgeschrieben (addiert).

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile Zusatzaktien oder Gratisaktien zu.

Durch den kostenlosen Erhalt dieser Aktien haben die Aktionäre keinen finanziellen Vorteil, denn die umgewandelten Rücklagen sind letztlich nicht ausgeschüttete Gewinne.

Der Nominalwert des Grundkapitals steigt an, der Bilanzkurs sinkt.

Bilanzkurs vor Kapitalerhöhung
= (9.200.000 ÷ 7.500.000) × 100 = 122,67

Bilanzkurs nach Kapitalerhöhung
= (9.200.000 ÷ 8.200.000) × 100 = 112,20

Kapitalkosten der AG

Die AG weist im Vergleich der Rechtsformen die höchsten Kapitalkosten auf.

Notariatsgebühren:

Sie fallen für notarielle Beurkundungen an.

Kosten des Registergerichts:

Sie fallen für Eintragungen, Löschungen und Veröffentlichungen an.

Kosten der Hauptversammlung:

Dazu zählen Raumkosten, Reisekosten ...

Kosten der Aktien:

Kosten des Kapitaldienstes:

Sie fallen als Provision für die Coupon-Einlösung an.

Kosten der Kurssicherung:

Sie enthalten die Kosten des An- und Verkaufes von Aktien zur Marktpflege.

Gewinnausschüttungen:

Sie werden von der Hauptversammlung beschlossen.

Körperschaftssteuer:

Sie beträgt als Normalsatz 45 %, bei Gewinnausschüttung 30 %.

Nachtrag (25.08.2005): Alle Gewinne werden inzwischen gleich hoch besteuert, egal, ob ausgeschüttet oder einbehalten (thesauriert). Zur Zeit 25 %.

Einkommenssteuer:

Ihr unterliegen die ausbezahlten Gewinnanteile (Dividenden) bei den einzelnen Gesellschaftern, soweit sie natürliche Personen sind. Die Gesellschafter können die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftssteuer von 30 % auf ihre persönliche Einkommenssteuer anrechnen, wodurch eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Kapitalertragssteuer:

Sie muss von den Dividenden durch die AG einbehalten werden, ist aber auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer bei den einzelnen Gesellschaftern anrechenbar.

Gewerbesteuer:

Sie fällt an, weil die AG ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist.

Kosten der Prüfung und Publizierung des Jahresabschlusses:

Hierzu zählen beispielsweise die Honorare für Wirtschaftsprüfer und Veröffentlichungen.

Aktien als Wertpapiere

Als Wertpapiere bestehen die Aktien aus folgenden Teilen:

  1. Mantel:
    • die eigentliche Wertpapierurkunde
      Hier sind die Anteilsrechte verbrieft.
  2. Bogen:
    • Coupons
      Dividendenschein, der für die Auszahlung der Dividende und für die Ausübung des Bezugsrechts erforderlich ist.
      Er wird am Fälligkeitstermin vom Bogen, der aus 10 bis 20 Coupons und einem Erneuerungsschein besteht, abgetrennt und eingelöst.
    • Erneuerungsschein
      auch Talon genannt. Er ist der letzte Abschnitt des Dividendenbogens und dient der Beschaffung eines neuen Dividendenbogens nach Verbrauch des alten.