Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Wirtschaftsrecht (4. Semester)

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OLW / CM, Kurs vom 01.10.2003 - 31.03.2004

Wirtschaftsrecht: Vertragsarten: Vertragsarten, Leistungsstörungsrecht (Leistungshindernisse, Leistungs-/Zahlungsort, Leistungszeit, Schuldart, Anspruchsprüfung im Zivilrecht).

  1. Vertragsarten
  2. Leistungsstörungsrecht

Vertragsarten

Die wichtigsten Anhaltspunkte

  1. § 433 BGB ff.: Kaufvertrag

    BGB § 433 "Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag":
    (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

  2. § 535 BGB ff.: Miete

    BGB § 535 "Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags":
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

  3. § 611 BGB ff.: Dienstvertrag

    BGB § 611 "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag":
    (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

  4. § 631 BGB ff.: Werkvertrag

    BGB § 631 "Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag":
    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Werkvertrag: Erfolg muss eintreten! Auch wenn der Werkvertrag nicht eintritt, ist der Gebrauchsvorteil zu bezahlen. Folge der Nichterfüllung: Schadensersatzleistungen können angebracht werden!

Gefahrtragungsübergang:

Bei Abnahme Gefahrtragungsübergang!

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Leistungsstörungsrecht

In allen Fällen kommen Sekundaransprüche ins Spiel; Folge: Schadensersatz

BGB § 280 "Schadensersatz wegen Pflichtverletzung":
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Soweit jede Partei ihre Pflichten erfüllt, ist die Abwicklung von Schuldverhältnissen problemlos. Manchmal gibt es Probleme: Der Schuldner leistet schlecht, gar nicht, zu spät oder der Gläubiger verweigert die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung. Die sich dann ergebenden Fragestellungen regelt das sogenannten "Leistungsstörungsrecht".

Übersicht zum Leistungsstörungsrecht

Bildbeschreibung "Übersicht zum Leistungsstörungsrecht": Schuldverhältnis, Pflichtverletzung des Schuldners, Ansprüche des Gläubigers (Erfüllung, soweit faktisch möglich; Schadenersatz, unter Umständen Rücktrittsrecht).

BGB § 241 "Pflichten aus dem Schuldverhältnis":
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Leistungshindernisse

Im Folgenden weren die Pflichtverletzung des Schuldners nach § 280 BGB behandelt.

Verzug des Schuldners:

BGB § 286 "Verzug des Schuldners":
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Schlechtleistung, also Gewährleistungsrecht:

Nichtleistung des Schuldners, Unmöglichkeit, § 275

  1. Tatsächliche Unmöglichkeit (Bsp.: Gemälde ist verbrannt)
  2. Faktische Unmöglichkeit (Bsp.: Ring am Meeresgrund)
  3. Rechtliche Unmöglichkeit (Bsp.: Sache gehört dem Käufer schon)
  4. Zeitliche Unmöglichkeit (Bsp.: Osterdeko zu Weihnachten)

BGB § 275 "Ausschluss der Leistungspflicht":
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Hinweis: Unterscheide zwischen:

BGB § 276 "Verantwortlichkeit des Schuldners":
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 ii BGB:

BGB § 241 ii "Pflichten aus dem Schuldverhältnis":
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Hinweis: Beachte: Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung des Schuldners vorliegt lässt sich nur beurteilen, wenn der Leistungsinhalt genau ermittelt wird!

Leistungs-/Zahlungsort

BGB § 269 Leistungsort:
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BGB § 270 Zahlungsort:
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

Prüfungsreihenfolge:

  1. Parteivereinbarung?
  2. andere Umstände?
  3. Sonderbestimmungen?
  4. Zweifelsregelung des § 269 BGB

Leistungszeit

BGB § 271 "Leistungszeit":
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Prüfungsreihenfolge:

Schuldart

Unterscheide Stückschuld und Gattungsschuld, denn bei letzterer muss der Schuldner nochmals leisten, das Leistungshindernis Unmöglichkeit tritt also nicht ein!

  1. Stückschuld
    Der Leistungsgegenstand ist individuell bestimmt.

    Hinweis: Folge: Die Leistungspflicht des Schuldners beschränkt sich genau auf diesen Gegenstand!

  2. Gattungsschuld
    Der Leistungsgegenstand ist nur nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt.
    • Geschuldet wird eine Leistung "mittlerer Art und Güte", vgl. § 243 I BGB
    • Eine Gattungsschuld wird durch Konkretisierung zur Stückschuld, § 243 ii BGB

BGB § 243 "Gattungsschuld":
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

Konkretisierung gemäß § 243 ii BGB:

Der Schuldner muss das zur Leistung Erforderliche getan haben, also Vornahme von Leistungshandlung am Leistungsort.

Anspruchsprüfung im Zivilrecht

  1. Anspruch entstanden?
  2. Anspruch erloschen?
  3. Anspruch durchsetzbar?

Reihenfolge der Prüfung:

  1. vertragliche Ansprüche
  2. vertragsähnliche Ansprüche (durch Sorgfaltspflichtverletzung bei Vertrgasanbahnung, z.B. Ausrutschen auf Bananenschale, da Fußboden nicht gesäubert)
  3. dringliche Ansprüche (§ 985 BGB: Herausgabeanspruch; Eigentum, Besitz)
  4. deliktische Ansprüche (§ 823 BGB: Schadensersatz unerlaubte Handlung)
  5. Anspruch aus Bereicherung (§ 812 BGB: Herausgabe ungerechtfertigte Bereicherung)
  6. Anspruch aus GOA (§ 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen)
  7. Gefährdungshaftung (§ 7 StVG, § 823 (1) BGB)