Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Wirtschaftsrecht (4. Semester)
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OLW / CM, Kurs vom 01.10.2003 - 31.03.2004
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Urheberrechtsgesetz: Schutz von geistigem Eigentum
UrhG
§ 7 "Urheber":
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Voraussetzungen der Urheberschaft
- Werkschöpfung mit geistiger Schöpfungshöhe
- veranschaulichen / körperlich manifestieren
- individuelle Züge
zu 1) Werkschöpfung mit geistiger Schöpfungshöhe:
- Leistungsschutzberechtigter: gechützt wie ein Urheber
- Urheber: geschützt durch Urheberrechtsgesetz
Auf der Zeitebene läuft es jedoch verschieden:
Urheberschutz:
- bis zum Tode + 70 Jahre ab dem Todesfall
- weitervererbbar
- möglicherweise gemeinfrei nach 70 Jahren, wenn keine Anspruchsberechtigten
Leistunggsschutz:
- Leistungserbringungszeitpunkt + 15 bis 50 Jahre
zu 2) veranschaulichen / körperlich manifestieren:
- Die bloße Idee ist urheberrechtlich nicht geschützt!
zu 3) individuelle Züge:
- Nicht gegeben bei beispielsweise Einschränkung durch maschinelle Spezifikationen.
Zum Urheber und seinem Werk
UrhG
§ 2 "Geschützte Werke":
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der
Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke
der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher
Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur
persönliche geistige Schöpfungen.
Anmerkungen:
- Urheber kann jeder sein! (auch: Geisteskranke, Kinder; nicht: Tiere!)
- bei Kapitalgesellschaften: Juristische Personen sind nicht selber Urheber sondern werden vertreten durch ihre Organe!
- Urheberschaft (Arbeitnehmer) ⇔ Urheberrechte (Arbeitgeber)
- Urheberschutz: unabhängig von einer behördlichen Genehmigung
zu 2.) Beispiel: Texter, Komponist; nicht: Interpreter!
zu 4.) Beispiel: Bildhauer
zu 5.) Beispiel: Photos, Dias, Karrikaturen
zu 6.) Filmwerk = Bild + Ton; Gegenteil: Laufbild (z.B. Kamera-Aufzeichnungen)
Bearbeitungen:
UrhG
§ 3 "Bearbeitungen":
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die
persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind,
werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
wie selbständige Werke geschützt. Die
nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes
der Musik wird nicht als selbständiges Werk
geschützt.
- Zu dem bestehenden Urheberrecht kommt das eigene!
Rechte des Urhebers
Ideelle Interessen:
- VeröffentlichungsR (§ 12)
"ob und wie" (wie: über welches Medium; Print, Internet, CD) - Recht auf Namensnennung (§ 13)
- keine Entstellung gemäß § 14
Kommerzielle Interessen:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16)
"Das Erstellen eines neuen separaten Datenträgers"
Ausnahme: Kopie zum privaten Gebrauch (§ 53) - Verbreitungsrecht (§ 17)
"Der Öffentlichkeit zugänglich machen"
Es kommt nicht darauf an, dass dies auch Zurkenntnis genommen wird.
Öffentlichkeit: Mehrzahl von Personen, mehr als zwei (--> ab drei Personen)
Digitales Kopieren
- Bei rechtmäßiger Vorlage kann Kopie zum privaten Gebrauch gemacht werden.
- Wenn Vorlage offensichtlich rechtswidrig, dann kein Kopie-Recht.
Programme / Betriebssysteme:
- Lizensierter Erwerber darf Sicherungskopie erstellen.
- Nur eine!
- In zeitlicher und räumlicher Nähe zum Arbeitsplatz befindlich!
Hinweis: Wer keine Lizenz hat, darf auch keine Kopie haben!
Einzellizenz:
"Zeitgleich verfügbarmachen" verboten!
Lizenzvertragsrecht
Definition Lizenz:
Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten
- Lizenzgeber: Gestattet die Nutzung
- Lizenznehmer: Zahlt Lizenzgebühr zur Nutzung
Einräumung von Nutzungsrechten
- einfache Lizenz, § 31 (2); Rechte auf mehrere Köpfe
- ausschließliche Lizenz: ein Einziger bekommt das Recht
unter Ausschluss aller anderen (Bsp.:
Verlagsvertrag, § 31 (3)
kann inhaltlich beschränkt sein (Bsp.: Laufzeiten, örtliche oder räumliche Beschränkungen)
Gefahr der ausschließlichen Lizenz:
- Erwerb des Rechtes der Nutzung, nicht der Pflicht!
Beispiel: Ausschluss des Autors, Buch kommt nicht auf den Markt; Autor hat keinen Einfluss mehr - Abgabe der Nutzungsrechte für mindestens drei Jahre!
- ausschließlicher Rechtenehmer darf Unterlizenzen
vergeben!
(eventuell Rufschädigung? Nein, Rechtenehmer darf das!)
Beispiel: Recht auf CD wurde eingeräumt, jetzt auch für DVD gültig?
UrhG
§ 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind
unwirksam.
- Wenn die Mehrheit der Öffentlichkeit die Nutzungsart kennt und diese verfügbar ist, dann gilt es als bekannte Nutzungsart.
- Wenn schon bekannt, aber doch nur auf Beispiel CD-ROM eingeräumt, dann nach § 31 (5) Schutz des Urhebers ("Zweckübertragungstheorie")!
UrhG
§ 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so
bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten
Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit
Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen
Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Ausschließliches Recht für den einen für CD, zweites ausschließliches Recht für einen anderen für DVD?
- Unterlassung alles mittelbar schädigenden! (Werk ist das gleiche!)
UrhG
§ 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und
Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt
unberührt.
Inhalte eines Lizenzvertrages
- Verwertungsart (CD, DVD, Hörspiel, Kalender usw.)
- Lizenzgebühr(höhe)
- Laufzeit (so kurz wie möglich)
- Vertragsstrafe (Verhinderung einer Nichtveröffentlichung)
- einfach oder ausschließlich
- räumliche / örtliche Begrenzungen
- Unterlizenzen
- Änderungen / Bearbeitungen
- außerordentliches Rücktritts-/Kündigungsrecht
- Gerichtsstand
Aufhebung von Lizenzverträgen
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung:
- üblich: Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer den entgangenen Gewinn zahlen (Schadensersatz)
- aber: erst möglich nach zwei Jahren
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung der Lizenz:
- nur: Lizenzgeber muss beweisen können, dass Lizenznehmer nie vorhatte, Lizenz zu verwerten
Hinweis: Besser mehrere einzelne Lizenzen vergeben als ausschließliche Lizenz!
Allgemeine Fürsorgepflichten:
Sperrung von ca. 1 Jahr o.ä. bei Rücktritt wegen gewandelter Überzeugung zur Verhinderung der Weitervermarktung aus Gewinntracht.
Verletzung der Urheberrechte
§ 97 "Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz"
- Prüfen der drei Bestandteile, ob überhaupt Urheberrecht
- § 12, 13, 14, 16, 17 Prüfen der
Verletzungshandlung
Berechnungsmöglichkeiten von Schadensersatz:- entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
- Ruf-/Image-Schädigung
// konkreter Verletzergewinn
» Rechtslegung » 3-Stufen-Klage - fiktive Lizenzgebühr (hätte-wäre-wenn)
» Nachweisen, dass die Größenordnungen dem entsprechen, wie damals bei mir üblich gewesen wäre
Zuständiges Gericht:
- § 104 "Rechtsweg"
» Ordentlicher Rechtsweg
» Zivilgerichtsbarkeit
Ausnahme: Angestelltenverhältnis / Arbeitsvertrag (» Arbeits-/Landesarbeitsgericht)
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Definition: Wettbewerbsvorteile auf Kosten eines Anderen.
Hinweis: "Wettbewerbsverzerrung"
- § 1, 3, 13 UWG
UWG
§ 1 "Zweck des Gesetzes":
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen
und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor
unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
UWG
§ 3 "Verbot unlauteren Wettbewerbs":
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,
sind unzulässig.
UWG
§ 13 "Sachliche Zuständigkeit":
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind
die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt §
95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines
von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen,
wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
Dunkelnorm:
- § 826 BGB (wenn kein Wettbewerb / Unternehmer)
- In-Konkurrenz-Treten Privat ⇔ Wettbewerber
BGB § 826
"Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung":
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum
Ersatz des Schadens verpflichtet.
Spam-Mails
Definition Spam:
Massenhaftes, unverlangtes Zusenden von Werbe-Mails. Verstoß gegen § 1 UWG
Definition Werbung:
Jede Äußerung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. (Werbung, wenn Kaufappell "Kauf mich...")
Hinweis: Kontra Sponsoring: Imagepflege, kein Kaufappell!
Herkunftslandprinzip:
Heimatland rechtsmäßig, dann egal ab im Empfangsland rechtswidrig.
Ausnahme: Gilt nicht bei kommerzieller Kommunikation (Werbe-Mails = Verstoß § 1 UWG)
- Unterlassung immer möglich, Schadensersatz schwer!
- Gerichtsstand im Abruf-Land (bei Fernkommunikation)
Arbeitsrecht
- Individual-Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
(Arbeitnehmer = weisungsgebunden)
- Angestellter = geistige Arbeit
- Arbeiter = körperliche Arbeit
- leitender Angestellter = Weisungsbefugnis, Vertretungsbefugnis.
- Kollektives Arbeitsrecht: Betriebsrat, Tarifverträge
Rechtsquellen des Arbeitsrechts (alphabetische sortiert):
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Erziehungsgeldgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Nachweisgesetz
- Tarifvertragsgesetz
Vorstellunggespräche
Bei unzulässigen Fragen Recht zur Lüge!
Erlaubte Fragen:
- Bezug zum Arbeitsverhältnis
- beruflicher Werdegang
- allgemeine Fragen zur Person
Unzulässige Fragen:
- private Gewohnheiten
- Allgemeinbildung
- Hochzeit / Pille
Problematisch:
- Gewerkschaft / Religion / Partei
- Schulden
- Vorstrafen
- bisherige Gehaltshöhe
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.
Bei den Arbeitsgerichten wirken Berufsrichter und ehrenamtliche Richter mit, die ehrenamtlichen Richter kommen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte bestehen aus drei Berufsrichtern und einem ehrenamtlichen Richter. Die Senate des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt bestehen aus drei Berufsrichtern und je zwei ehrenamtlichen Richtern.
Vor dem Arbeitsgericht (also 1. Instanz) kann sich jeder selbst vertreten. Man kann aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen oder einen Vertreter der Gewerkschaft / des Arbeitgeberverbandes. Dies gilt vor allem für Gewerkschaftsmitglieder, für diese ist die Vertretung kostenfrei!
Vor dem Landesarbeitsgericht ist lediglich die eigene Vertretung ausgeschlossen. Vor dem Bundesarbeitsgericht sind nur noch Rechtsanwälte vertretungsbefugt.
Es gibt keine Kostenvorschüsse wie im Zivilverfahren. Vor dem Arbeitsgericht trägt jeder die Kosten seiner Vertretung selbst!
Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Berufsrichter. Wichtig ist die Frist bei der Kündigungsschutzklage (3 Wochen).
Neben dem Urteil gibt es noch das Beschlussverfahren bei Streit über das Betriebsverfassungsgesetz. Der Sachverhalt wird vom Gericht ermittelt, die Parteien sind hier nicht in der Pflicht. Im Beschlussverfahren gibt es einen Anhörungstermin (§ 83 Abs. 4 ArbGG), Gerichtskosten werden keine erhoben. Kosten für die Vertretung können entstehen.
ArbGG
§ 83 Abs. 4 "Verfahren":
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.
Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der
Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das
Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Arbeitsvertrag
- Dienstvertrag
- nicht formgebunden (vier Wochen nach Arbeitsbeginn anrecht auf schriftliche Form)
- bei Minderjährigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
Arten:
- unbefristet
- befristet (Beschäftigungsförderungsgesetz)
- Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
Die Kündigung
- ordentlich
- Grund muss nicht angegeben werden
- Frist beachten
- außerordentlich
- wichtiger Grund
- keine Frist (Abmahnung erforderlich)
Pflichten des Arbeitgebers:
- Beschäftigungspflicht (Achtung: Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft anbieten!)
- Fürsorgepflicht (Sicherheit am Arbeitsplatz)
- Lohnzahlungspflicht (Achtung: Ohne Arbeit kein Lohn! Ausnahme: Lohnfortzahlung bei Krankheit)
- Gewährung von Erholungsurlaub (Bundesurlaubsgesetz)
- Gleichbehandlung
- Aushändigung von Arbeitspapieren / Zeugnissen
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Arbeitspflicht
- Treuepflicht (Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Pflicht der Unterrichtung bei Erfahrung von Schädigendem zu Lasten des Arbeitgebers)
- Vorlage der Arbeitspapiere
- Anzeige bei Arbeitsunfähigkeit (telefonisch sofort, drei Kalendertage; Arbeitgeber kann früheren Nachweis verlangen; Anzeige auch bei Krankenkasse)
- Haftung (Grad des Verschuldens; gefahrgeneigte Arbeit)
Prüfung der ordentlichen Kündigung
- Wurde eine ordentliche Kündigung erklärt?
- Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden?
- Steht besonderer Kündigungsschutz entgegen?
- Mutterschutz gemäß § 9 Mutterschutzgesetz
- Schwerbehindertenschutz, § 15 Schwerbehindertengesetz
- Schutz der Betriebsratmitglieder, § 15 Kündigungsschutzgesetz
- Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
- gesetzliche Kündigungsfrist?
- vertraglich zulässige kürzere Frist?
- gilt ein Tarifvertrag mit kürzeren Fristen?
- Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz
- Anwendbarkeit: Betriebszugehörigkeit 6 Monate, mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb
- Erhebung der klage innerhalb 3 Wochen (ab Zugang; Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme)
- Soziale Rechtfertigung der Kündigung?
(personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung)? - Verhältnismäßigkeit der Kündigung?
- Soziale Auswahl bei der betriebsbedingten Kündigung?
(Auwahlkriterien: Alter, Unterhaltpflichten, Schulden, Betriebszugehörigkeit, Familienstand)