Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Wirtschaftsrecht (4. Semester)

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OLW / CM, Kurs vom 01.10.2003 - 31.03.2004

Wirtschaftsrecht: Gewerblicher Rechtsschutz: Urheberrechtsgesetz (UrhG) (Voraussetzungen der Urheberschaft, Zum Urheber und seinem Werk, Rechte des Urhebers, Digitales Kopieren), Lizenzvertragsrecht (Einräumung von Nutzungsrechten, Inhalte eines Lizenzvertrages, Aufhebung von Lizenzverträgen, Verletzung der Urheberrechte), Unlauterer Wettbewerb (UWG) (Spam-Mails), Arbeitsrecht (Vorstellunggespräche, Die Arbeitsgerichtsbarkeit, Der Arbeitsvertrag, Die Kündigung, Prüfung der ordentlichen Kündigung).

  1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  2. Lizenzvertragsrecht
  3. Unlauterer Wettbewerb (UWG)
  4. Arbeitsrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Urheberrechtsgesetz: Schutz von geistigem Eigentum

UrhG § 7 "Urheber":
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Voraussetzungen der Urheberschaft

  1. Werkschöpfung mit geistiger Schöpfungshöhe
  2. veranschaulichen / körperlich manifestieren
  3. individuelle Züge

zu 1) Werkschöpfung mit geistiger Schöpfungshöhe:

Auf der Zeitebene läuft es jedoch verschieden:

Urheberschutz:

Leistunggsschutz:

zu 2) veranschaulichen / körperlich manifestieren:

zu 3) individuelle Züge:

Zum Urheber und seinem Werk

UrhG § 2 "Geschützte Werke":
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Anmerkungen:

zu 2.) Beispiel: Texter, Komponist; nicht: Interpreter!

zu 4.) Beispiel: Bildhauer

zu 5.) Beispiel: Photos, Dias, Karrikaturen

zu 6.) Filmwerk = Bild + Ton; Gegenteil: Laufbild (z.B. Kamera-Aufzeichnungen)

Bearbeitungen:

UrhG § 3 "Bearbeitungen":
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Rechte des Urhebers

Ideelle Interessen:

  1. VeröffentlichungsR (§ 12)
    "ob und wie" (wie: über welches Medium; Print, Internet, CD)
  2. Recht auf Namensnennung (§ 13)
  3. keine Entstellung gemäß § 14

Kommerzielle Interessen:

  1. Vervielfältigungsrecht (§ 16)
    "Das Erstellen eines neuen separaten Datenträgers"
    Ausnahme: Kopie zum privaten Gebrauch (§ 53)
  2. Verbreitungsrecht (§ 17)
    "Der Öffentlichkeit zugänglich machen"
    Es kommt nicht darauf an, dass dies auch Zurkenntnis genommen wird.

Öffentlichkeit: Mehrzahl von Personen, mehr als zwei (--> ab drei Personen)

Digitales Kopieren

Programme / Betriebssysteme:

Hinweis: Wer keine Lizenz hat, darf auch keine Kopie haben!

Einzellizenz:

"Zeitgleich verfügbarmachen" verboten!

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Lizenzvertragsrecht

Definition Lizenz:

Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten

  1. Lizenzgeber: Gestattet die Nutzung
  2. Lizenznehmer: Zahlt Lizenzgebühr zur Nutzung

Einräumung von Nutzungsrechten

  1. einfache Lizenz, § 31 (2); Rechte auf mehrere Köpfe
  2. ausschließliche Lizenz: ein Einziger bekommt das Recht unter Ausschluss aller anderen (Bsp.: Verlagsvertrag, § 31 (3)
    kann inhaltlich beschränkt sein (Bsp.: Laufzeiten, örtliche oder räumliche Beschränkungen)

Gefahr der ausschließlichen Lizenz:

Beispiel: Recht auf CD wurde eingeräumt, jetzt auch für DVD gültig?

UrhG § 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

UrhG § 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Ausschließliches Recht für den einen für CD, zweites ausschließliches Recht für einen anderen für DVD?

UrhG § 31 "Einräumung von Nutzungsrechten":
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Inhalte eines Lizenzvertrages

Aufhebung von Lizenzverträgen

Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung:

Rückrufsrecht wegen Nichtausübung der Lizenz:

Hinweis: Besser mehrere einzelne Lizenzen vergeben als ausschließliche Lizenz!

Allgemeine Fürsorgepflichten:

Sperrung von ca. 1 Jahr o.ä. bei Rücktritt wegen gewandelter Überzeugung zur Verhinderung der Weitervermarktung aus Gewinntracht.

Verletzung der Urheberrechte

§ 97 "Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz"

  1. Prüfen der drei Bestandteile, ob überhaupt Urheberrecht
  2. § 12, 13, 14, 16, 17 Prüfen der Verletzungshandlung
    Berechnungsmöglichkeiten von Schadensersatz:
    • entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
    • Ruf-/Image-Schädigung // konkreter Verletzergewinn
      » Rechtslegung » 3-Stufen-Klage
    • fiktive Lizenzgebühr (hätte-wäre-wenn)
      » Nachweisen, dass die Größenordnungen dem entsprechen, wie damals bei mir üblich gewesen wäre

Zuständiges Gericht:

Ausnahme: Angestelltenverhältnis / Arbeitsvertrag (» Arbeits-/Landesarbeitsgericht)

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Unlauterer Wettbewerb (UWG)

Definition: Wettbewerbsvorteile auf Kosten eines Anderen.

Hinweis: "Wettbewerbsverzerrung"

UWG § 1 "Zweck des Gesetzes":
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

UWG § 3 "Verbot unlauteren Wettbewerbs":
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

UWG § 13 "Sachliche Zuständigkeit":
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Dunkelnorm:

BGB § 826 "Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung":
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Spam-Mails

Definition Spam:

Massenhaftes, unverlangtes Zusenden von Werbe-Mails. Verstoß gegen § 1 UWG

Definition Werbung:

Jede Äußerung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. (Werbung, wenn Kaufappell "Kauf mich...")

Hinweis: Kontra Sponsoring: Imagepflege, kein Kaufappell!

Herkunftslandprinzip:

Heimatland rechtsmäßig, dann egal ab im Empfangsland rechtswidrig.

Ausnahme: Gilt nicht bei kommerzieller Kommunikation (Werbe-Mails = Verstoß § 1 UWG)

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Arbeitsrecht

  1. Individual-Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer = weisungsgebunden)
    • Angestellter = geistige Arbeit
    • Arbeiter = körperliche Arbeit
    • leitender Angestellter = Weisungsbefugnis, Vertretungsbefugnis.
  2. Kollektives Arbeitsrecht: Betriebsrat, Tarifverträge

Rechtsquellen des Arbeitsrechts (alphabetische sortiert):

Vorstellunggespräche

Bei unzulässigen Fragen Recht zur Lüge!

Erlaubte Fragen:

Unzulässige Fragen:

Problematisch:

Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.

Bei den Arbeitsgerichten wirken Berufsrichter und ehrenamtliche Richter mit, die ehrenamtlichen Richter kommen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte bestehen aus drei Berufsrichtern und einem ehrenamtlichen Richter. Die Senate des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt bestehen aus drei Berufsrichtern und je zwei ehrenamtlichen Richtern.

Vor dem Arbeitsgericht (also 1. Instanz) kann sich jeder selbst vertreten. Man kann aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen oder einen Vertreter der Gewerkschaft / des Arbeitgeberverbandes. Dies gilt vor allem für Gewerkschaftsmitglieder, für diese ist die Vertretung kostenfrei!

Vor dem Landesarbeitsgericht ist lediglich die eigene Vertretung ausgeschlossen. Vor dem Bundesarbeitsgericht sind nur noch Rechtsanwälte vertretungsbefugt.

Es gibt keine Kostenvorschüsse wie im Zivilverfahren. Vor dem Arbeitsgericht trägt jeder die Kosten seiner Vertretung selbst!

Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Berufsrichter. Wichtig ist die Frist bei der Kündigungsschutzklage (3 Wochen).

Neben dem Urteil gibt es noch das Beschlussverfahren bei Streit über das Betriebsverfassungsgesetz. Der Sachverhalt wird vom Gericht ermittelt, die Parteien sind hier nicht in der Pflicht. Im Beschlussverfahren gibt es einen Anhörungstermin (§ 83 Abs. 4 ArbGG), Gerichtskosten werden keine erhoben. Kosten für die Vertretung können entstehen.

ArbGG § 83 Abs. 4 "Verfahren":
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Der Arbeitsvertrag

Arten:

  1. unbefristet
  2. befristet (Beschäftigungsförderungsgesetz)
  3. Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Die Kündigung

  1. ordentlich
    • Grund muss nicht angegeben werden
    • Frist beachten
  2. außerordentlich
    • wichtiger Grund
    • keine Frist (Abmahnung erforderlich)

Pflichten des Arbeitgebers:

Pflichten des Arbeitnehmers:

Prüfung der ordentlichen Kündigung

  1. Wurde eine ordentliche Kündigung erklärt?
  2. Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden?
  3. Steht besonderer Kündigungsschutz entgegen?
    • Mutterschutz gemäß § 9 Mutterschutzgesetz
    • Schwerbehindertenschutz, § 15 Schwerbehindertengesetz
    • Schutz der Betriebsratmitglieder, § 15 Kündigungsschutzgesetz
  4. Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
    • gesetzliche Kündigungsfrist?
    • vertraglich zulässige kürzere Frist?
    • gilt ein Tarifvertrag mit kürzeren Fristen?
  5. Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz
    • Anwendbarkeit: Betriebszugehörigkeit 6 Monate, mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb
    • Erhebung der klage innerhalb 3 Wochen (ab Zugang; Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme)
    • Soziale Rechtfertigung der Kündigung?
      (personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung)?
    • Verhältnismäßigkeit der Kündigung?
    • Soziale Auswahl bei der betriebsbedingten Kündigung?
      (Auwahlkriterien: Alter, Unterhaltpflichten, Schulden, Betriebszugehörigkeit, Familienstand)